Tel.: 04881 930140 - Fax.: 04881 930141 | info@messe-und-marketing.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Messe & Marketing GmbH, 25840 Friedrichstadt, Witzworter Str. 5 – 9
1. Vertragsgrundlage und ergänzende Bestimmungen
1.1 Diese Teilnahmebedingungen gelten für sämtliche Veranstaltungen, Messen / Ausstellungen (nachfolgend: Messen / Ausstellungen) einschließlich der umgebenden Freiflächen oder Parkplatzflächen des Veranstalters Messe & Marketing GmbH.
1.2 Veranstalterin ist die Messe & Marketing GmbH, Witzworter Str. 5 – 9, D-25840 Friedrichstadt, Tel.: 04881 93 01 40, Email: info@messe-und-marketing.de.
1.3 Diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten ergänzend zu den Ausstellungsbedingungen (Blatt 3 der Anmeldung zur Messe) sowie der Hausordnung. Regelungen in den Ausstellungsbedingungen gehen diesen Allgemeinen Teilnahmebedingungen vor.
2. Anmeldung
2.1 Die Zulassung zur Teilnahme an einer Veranstaltung als Aussteller setzt eine rechtsgültige und fristgemäße Anmeldung voraus. Diese kann analog durch die Einsendung des für die Veranstaltung geltenden vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldeformulars erfolgen oder digital (online) unter www.nordpferd.de bzw. www.horsica.com durch elektronische Übersendung des Anmeldeformulars. Die Online-Anmeldung ist auch ohne Unterschrift durch Absenden aus dem Onlineportal gültig.
2.2 Die Zusendung des Anmeldevordrucks bzw. die Online-Anmeldung begründet keinen Anspruch auf Zulassung oder auf eine bestimmte Größe und Lage der Fläche. Mit Bedingungen oder Vorbehalten eingereichte Anmeldungen finden keine Berücksichtigung. Ein Konkurrenzausschlusswunsch wird generell nicht zugestanden. Die Rücksendung des ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulars an die Messe & Marketing GmbH bzw. die Online-Anmeldung ist ein Vertragsangebot des Ausstellers, das der Annahme durch die Messe & Marketing GmbH bedarf. Eine Anmeldung ist ab Eingang bei der Messe & Marketing GmbH bis zur Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung unbeschadet der Ziffer 8.1 verbindlich.
2.3 Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller sämtliche in Ziffer 1.3 genannten Vertragsbedingungen sowie die Ausstellungsbedingungen und die Hausordnung an. Er hat auch die von ihm auf der Veranstaltung beschäftigten Personen, die von ihm angemeldeten Mitaussteller oder zusätzlich vertretene Unternehmen und seine sonstigen Erfüllungsgehilfen dementsprechend zu informieren und zu instruieren.
2.4 Wenn Firmen über ihre General- bzw. Ländervertretungen ausstellen, wird durch die Übersendung der Anmeldung gleichzeitig erklärt, dass die anmeldende General- bzw. Ländervertretung berechtigt ist, im Namen dieser Firma einen Stand anzumieten und für deren Produkte oder Dienstleistungen zu werben.
2.5 Die personenbezogenen Daten des Ausstellers werden von Messe & Marketing GmbH (ggfs. auch mit Hilfe von Dienstleistern) zum Zwecke der Vertragsabwicklung verarbeitet. Die Messe & Marketing GmbH nutzt die Daten darüber hinaus zu Kunden-betreuungszwecken, insbesondere, um dem Aussteller veranstaltungsspezifische Informationen zu den von ihm besuchten Veranstaltungen per E-Mail oder Brief zukommen zu lassen. Dies erfolgt streng unter Beachtung der jeweils aktuellen Datenschutzgesetze.
Der Aussteller hat ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung bzw. Sperrung seiner personenbezogenen Daten. Soweit er die Löschung seiner bei Messe & Marketing GmbH gespeicherten personenbezogenen Daten wünscht, wird diesem Wunsch unverzüglich entsprochen, wenn einer Löschung nicht Dokumentations- bzw. Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Er kann der Nutzung seiner Daten jederzeit für die oben angegebenen Zwecke widersprechen bzw. erteilte Einwilligungen widerrufen.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind unter www.nordpferd.de/datenschutz/, bzw. www.horsica.com/datenschutz/ einzusehen.
3. Zulassung, Platzierung
3.1 Als Aussteller können Hersteller und Unternehmen zugelassen werden, deren auszustellende Erzeugnisse und Dienstleistungen den Warengruppen der Messe / Ausstellung entsprechen, desgleichen Fachverlage mit entsprechender Thematik. Andere Unternehmen können von der Messe & Marketing GmbH zur Teilnahme zugelassen werden, sofern deren Exponate eine essentielle Angebotsergänzung darstellen. Die Zulassung erfolgt in Form der Bestätigung des gemieteten Standplatzes durch die Messe & Marketing GmbH.
3.2 Der Aussteller verpflichtet sich, der Messe & Marketing GmbH über sein Unternehmen und die von ihm auszustellenden Produkte alle erforderlichen Auskünfte zu geben. Der Aussteller versichert, dass die von ihm angemeldeten Ausstellungsgegenstände seiner uneingeschränkten Verfügungsmacht unterliegen und er über eventuell notwendige behördliche Genehmigungen bzw. Erlaubnisse zum Betrieb oder Vertrieb verfügt.
3.3 Mit der Zulassung kommt der Vertrag zwischen der Messe & Marketing GmbH und dem Aussteller zustande. Über die Zulassung entscheidet die Messe &Marketing GmbH nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Veranstaltungszweckes und der zur Verfügung stehenden Kapazität. Darüber hinaus besteht ein Rechtsanspruch auf Zulassung nicht. Ein Anspruch auf Zulassung besteht insbesondere dann nicht, wenn die die Messe & Marketing GmbH gegen den Aussteller noch offene Forderungen hat. Die Messe & Marketing GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, wenn die Zulassung aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Voraussetzungen zur Zulassung später entfallen oder wenn sich der Aussteller im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung im Zahlungsverzug befindet.
3.4 die Messe & Marketing GmbH ist berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Die Zulassung gilt nur für die angemeldeten Ausstellungsgegenstände, die in der Zulassung bestimmten Aussteller und die darin angegebene Fläche. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht ausgestellt werden.
3.5 Hat der Aussteller in der Anmeldung eine konkrete Fläche beantragt und kann ihm diese zugewiesen werden, erhält er rechtzeitig vor Beginn der Messe / Ausstellung die entsprechende Zulassung.
3.6 Kann die gewünschte Fläche nicht zugeteilt werden oder hat der Aussteller keine konkrete Fläche beantragt, unterbreitet die Messe & Marketing GmbH dem Aussteller einen Platzierungsvorschlag. Der Aussteller hat die Möglichkeit, diesem Platzierungsvorschlag innerhalb der dort genannten Frist mindestens in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zu widersprechen. Widerspricht er dem Platzierungsvorschlag nicht, gilt das Schweigen als Zustimmung zu dem Platzierungsvorschlag. Der Aussteller erhält dann in Textform eine Zulassung auf der Grundlage des Platzierungsvorschlages. Die Messe & Marketing GmbH wird den Aussteller mit der Übersendung des Platzierungsvorschlages auf die Bedeutung des Schweigens als Zustimmung zu dem Platzierungsvorschlag besonders hinweisen.
3.7 Die Platzierung wird von der Messe & Marketing GmbH unter Berücksichtigung des Themas und der Gliederung der jeweiligen Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Flächen vorgenommen. In der Anmeldung geäußerte Flächenwünsche werden nach Möglichkeit beachtet. Die Messe & Marketing GmbH ist bei Vorliegen eines triftigen Grundes berechtigt, Größe, Form und Lage der zugeteilten Fläche zu verändern, soweit dies für den Aussteller nicht unzumutbar ist. Von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme macht die Messe & Marketing GmbH dem Aussteller unverzüglich Mitteilung, wobei sie ihm nach Möglichkeit eine gleichwertige andere Fläche zuteilt. Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen. Der Aussteller muss in Kauf nehmen, dass sich bei Beginn der Messe oder Ausstellung die Lage der übrigen Flächen gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung verändert hat; Ansprüche kann er hieraus nicht herleiten.
4. Unerlaubte Überlassung der Fläche, Mitaussteller / Unteraussteller
4.1 Ein Austausch der zugeteilten Fläche mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung bzw. Untervermietung der Fläche an Dritte ist ohne Zustimmung der Messe & Marketing GmbH nicht gestattet. Bei einem Verstoß ist die Messe & Marketing GmbH berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Mieten mehrere Aussteller gemeinsam eine Standfläche, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner.
4.2 Der Aussteller kann bei vorheriger Zustimmung durch die Messe & Marketing GmbH Mitaussteller und / oder zusätzlich vertretene Unternehmen aufnehmen. Mitaussteller sind alle Unternehmen, die außer dem Antragsteller auf der Fläche mit eigenem Personal vertreten sind. Sie gelten auch dann als Mitaussteller, wenn sie zum Antragsteller enge wirtschaftliche oder organisatorische Bindungen haben. Zusätzlich vertretene Unternehmen sind alle Unternehmen, die außer dem Antragsteller mit eigenen Produkten, aber ohne eigenes Personal vertreten sind. Alle Unternehmen müssen bereits bei der Anmeldung vom Aussteller genannt werden. Bei der Anmeldung nicht genannte Unternehmen dürfen auf der Standfläche des Ausstellers nicht ausstellen.
4.3 Pro teilnehmenden Mitaussteller wird eine Teilnahmegebühr erhoben, die mit dem Beteiligungsentgelt zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird. 4.4 Mitaussteller werden kostenpflichtig in die von der Messe & Marketing GmbH bereitgestellten Messemedien aufgenommen und können im Warenverzeichnis inserieren.
4.5 In allen Fällen haftet der zugelassene Hauptaussteller für die Einhaltung der den Aussteller treffenden Verpflichtungen durch den oder die Mitaussteller und die zusätzlich vertretenen Unternehmen.
5. Entgelte / Abschlagsbeträge
5.1 Das Beteiligungsentgelt errechnet sich aus den im Anmeldevordruck ausgewiesenen Nettopreisen pro m² multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Grundfläche der Fläche (ohne Abzüge für etwaige Säulen oder andere vorhandene Einrichtungen).
5.2 Die Mindestgröße einer Fläche ergibt sich aus den Ausstellungsbedingungen. Jeder angefangene Quadratmeter der Grundfläche wird voll, die Standfläche in rechtwinkliger Ergänzung ohne Berücksichtigung der Standform berechnet.
5.3 Neben den vorstehend aufgeführten Entgelten kann ein Abschlagsbetrag für zu erwartende Nebenkosten (z.B. technischer Service, Werbemittel) erhoben werden.
5.4 Die Entgelte (Miete, Standnebenkosten) sowie Abschlagsbeträge und Medienbeitrag sind Nettopreise, neben denen die Umsatzsteuer in der für Seite 3 den Zeitpunkt der Messe / Ausstellung gesetzlich festgelegten Höhe berechnet wird.
6. Zahlungsfristen und -bedingungen
6.1 Die Entgelte / Abschlagsbeträge sind – falls nicht anders geregelt – sofort nach Empfang der Rechnung (auch in elektronischer Form) fällig. Die Zahlungstermine sind einzuhalten. Beanstandungen der Rechnung werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich erfolgen. Die vorherige und vollständige Bezahlung des Beteiligungsentgeltes ist Voraussetzung für den Bezug der Messe-, Ausstellungsfläche, für die Einträge in die von der Messe & Marketing GmbH bereitgestellten Messemedien und für die Aushändigung der Ausstellerausweise. In einer eventuellen Abweichung von dieser Regelung ist keine Stundung zu sehen. Nachberechnungen eventueller Nebenkosten oder vor Ort angefallener Dienstleistungen (z.B. technischer Service, Werbemittel) erhält der Anmelder bzw. Aussteller nach Schluss der Messe / Ausstellung unter Anrechnung der im Vorfeld geleisteten Abschlagsbeträge. Sie ist von ihm sofort nach Erhalt zu zahlen.
6.2 Alle Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug unter Angabe der Kunden- und Rechnungsnummer spesenfrei und in Euro auf eines der in der Rechnung angegebenen Konten zu überweisen. Bei Zahlungsverzug des Ausstellers ist die Messe & Marketing GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung des gesetzlichen Fälligkeitszinses (§ 353 HGB), eines weitergehenden Verzugsschadens sowie sonstiger Rechte aus diesen Teilnahmebedingungen bleiben vorbehalten. Bei Eintritt des Zahlungsverzuges verlieren eventuelle Sonderpreis- und Rabattvereinbarungen ihre Gültigkeit und die regulär gültigen Preise werden sofort fällig.
6.3 Sollte der Aussteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß erfüllen, behält sich die Messe & Marketing GmbH das Recht vor, nach Setzen einer unter Berücksichtigung der Umstände und der verbleibenden Zeit angemessenen Frist, das Vertragsverhältnis gemäß Ziffer 20 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
6.4 Kommt ein Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann die Messe & Marketing GmbH ihr Vermieterpfandrecht ausüben, die Ausstellungsgegenstände und die Aufbauten und Flächeneinrichtungen zurückbehalten und sie auf Kosten des Ausstellers jeweils nach vorheriger Ankündigung öffentlich versteigern lassen oder, sofern sie einen Börsen- oder Marktwert haben, freihändig verkaufen.
6.5 Die Messe & Marketing GmbH behält sich das Recht vor, ihre Ausstellerforderungen – nach erfolglosem Mahnprozess – zum Forderungseinzug an ihren Inkassodienstleister weiterzugeben. Die Forderungsbeitreibung durch den Inkassodienstleister erfolgt auf elektronischem Weg.
7. Standflächengestaltung, Auf- und Abbau
7.1 Alle Standflächen und sonstigen Messe- / Ausstellungsflächen werden von der Messe & Marketing GmbH bzw. von deren Erfüllungsgehilfen oder beauftragen Personen eingemessen und gekennzeichnet. Im Zweifelsfall steht Messe & Marketing GmbH ein Bestimmungsrecht (§ 315 BGB) zu.
7.2 Der Aussteller wird verpflichtet, auf der ihm zugelassenen Fläche einen Messe- bzw. Ausstellungsstand (Stand) zu errichten. Der Stand ist rechtzeitig, spätestens bis 18.00 Uhr am Tage vor der Eröffnung der Messe / Ausstellung, erkennbar zu beziehen. Erfolgt kein rechtzeitiger Bezug des Standes durch den Aussteller, kann die Messe & Marketing GmbH das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen und den Stand sofort anderweitig belegen bzw. die Fläche nach Ermessen anders nutzen.
7.3 Der Stand muss während der gesamten in den Ausstellungsbedingungen genannten Dauer der Messe / Ausstellung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein.
7.4 Messestände, Standbegrenzungswände und Standbauten können über die Messe & Marketing GmbH bestellt werden. Die Gestaltung und Ausstattung des Standes bleibt grundsätzlich jedem Aussteller überlassen; jedoch sind bei Gestaltung und Ausstattung die typischen Ausstellungskriterien der Messe / Ausstellung und alle Bestimmungen der Messe & Marketing GmbH sowie die Hausordnung zu berücksichtigen.
Der Name bzw. die Firma und die Anschrift bzw. der Sitz des Ausstellers müssen durch eine Standbeschriftung deutlich sichtbar gemacht werden. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind der Messe & Marketing GmbH bekannt zu geben.
7.5 Zweigeschossige Ausstellungs- und Messestände oder Messestandaufbauten mit besonderer Höhe über 2,50 m Höhe sind nur nach Rücksprache und Genehmigung der Messe & Marketing GmbH zulässig, ansonsten grundsätzlich nicht erlaubt.
Entspricht ein Stand in seiner Gestaltung und / oder Ausstattung nicht den maßgeblichen Vorgaben, kann die Messe & Marketing GmbH verlangen, dass der Stand dementsprechend durch den Aussteller geändert oder entfernt wird. Die Kosten hierfür trägt der Aussteller. Wird diesem Verlangen nicht unverzüglich entsprochen, ist die Messe & Marketing GmbH berechtigt, eine Änderung auf Kosten des Ausstellers zu bewirken oder das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
7.6 Bei allen Aufbauarbeiten ist auf vorhandene Versorgungsleitungen, Verteilerkästen usw. Rücksicht zu nehmen. Soweit solche innerhalb einzelner Standflächen liegen, müssen sie jederzeit zugänglich sein. Bauelemente, Standbeschilderung und Fahnen müssen so gehalten sein, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn unterbleibt. Irreführende Firmenschilder müssen auf Verlangen entfernt werden.
7.7 Das Überbauen der gemieteten Standfläche in den Gang hinein ist aus sicherheits- und brandschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig. Exponate, die sich im Gang bzw. außerhalb des Standes befinden, werden von der Messeleitung entfernt und sichergestellt bis zum Veranstaltungsende. Wer trotz eines Hinweises des Sicherheitspersonals in den Gang hinein überbaut oder an seinem Stand Müll hinterlässt, kann vom Veranstalter mit einer Konventionalstrafe von bis zu 500,00 € belegt werden. Der Aufbau muss spätestens bis zum Ende der in den Ausstellungsbedingungen genannten Aufbauzeiten abgeschlossen sein.
7.8 Ausstellungsgut, Standausrüstung und / oder sonstige Gegenstände, die in der Anmeldung nicht genannt waren oder die durch Aussehen, Geruch, mangelhafte Sauberkeit, Geräusche oder andere Eigenschaften im Hinblick auf den reibungslosen Ablauf der Messe / Ausstellung in unzumutbarem Maße störend oder belästigend wirken oder sich ansonsten als ungeeignet erweisen, müssen auf Verlangen der Messe & Marketing GmbH und deren Hilfskräften / Ordnern sofort entfernt werden. Kommt der Aussteller dem Verlangen nicht unverzüglich nach, kann die Messe & Marketing GmbH eine Beseitigung auf Kosten des Ausstellers bewirken und das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen. 7.9 Das Lagern, Vorführen und Vertreiben von Gegenständen, die als gefährlich einzustufen sind oder generell Menschen und andere Sachen gefährden können, bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Veranstalter. Sie ist zusammen mit der Anmeldung zu beantragen. 7.10 Vor Beginn der genannten Abbauzeiten ist der Aussteller weder berechtigt, Ausstellungsgut von der Standfläche zu entfernen, noch mit dem Abbau des Standes zu beginnen. Bei Verstoß gegen diese Regelung ist der Veranstalter berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1.200 Euro pro Tag zu verlangen.
7.11 Für die termingerechte Räumung der Standfläche ist ausschließlich der Aussteller verantwortlich. Nach dem in den Ausstellungsbedingungen genannten Zeitraum des Abbaus enden alle von der Messe & Marketing GmbH übernommenen Verpflichtungen. Für dann noch im Messe- / Ausstellungsgelände befindliche Güter – auch solche, die während der Messe / Ausstellung an einen Dritten verkauft wurden – haftet der Veranstalter nicht.
Die Messe & Marketing GmbH ist berechtigt, für nicht termingemäß abgebaute und abtransportierte Güter eine angemessene Einlagerungsgebühr zu erheben; sie ist ferner berechtigt, die Entfernung und Einlagerung von Gütern auf Kosten und auf Gefahr des Ausstellers unverzüglich durch ein dafür geeignetes Unternehmen vornehmen oder entsorgen zu lassen.
8. Annullierung, Rücktritt und Nichtteilnahme
8.1 Bis zur Zulassung (Vertragsabschluss) ist eine Annullierung der Anmeldung möglich. Die Messe & Marketing GmbH ist berechtigt, vom Aussteller ein Entgelt (Bearbeitungsgebühr) für die Annullierung zu erheben. Der gegebenenfalls zu entrichtende Betrag ist den Anmeldeunterlagen und den Ausstellungsbedingungen zu entnehmen.
8.2 Nach Erteilung der Zulassung ist ein Rücktritt durch den Aussteller ausgeschlossen. Die Nichtteilnahme des Ausstellers entbindet diesen grundsätzlich nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Er bleibt insbesondere zur Zahlung der vertraglich geschuldeten Entgelte verpflichtet. Die Messe & Marketing GmbH ist nicht verpflichtet, einen vom Aussteller gestellten Ersatz-Aussteller zu akzeptieren. Hiervon unberührt bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund.
8.3 Bei Nichtteilnahme wird das Beteiligungsentgelt sofort fällig, wenn die Fälligkeit nicht bereits gemäß Ziffer 6.1 begründet war. Bei Nichtteilnahme kann die Messe & Marketing GmbH die Standfläche anderweitig verwenden oder weiter vergeben, ohne dass die einen Anrechnungsanspruch für den nicht erschienenen Aussteller begründet.
8.4 Um ein geschlossenes Erscheinungsbild der Messe / Ausstellung zu gewährleisten, ist die Messe & Marketing GmbH berechtigt, im Falle der Nichtteilnahme des Ausstellers die vom Aussteller nicht in Anspruch genommene Standfläche anderweitig zu vergeben. Für den Fall, dass die Bemühungen der Veranstalterin erfolgreich sind, die Standfläche anders als durch Tausch mit der Standfläche eines anderen Ausstellers entgeltlich und ohne Preisnachlass zu vergeben, hat der Aussteller lediglich einen Verwaltungsbeitrag von 25 % des Beteiligungsentgeltes, mindestens aber 400 Euro, zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer zu zahlen.
Findet sich kein Interessent, der die Standfläche buchen möchte, so ist die Messe & Marketing GmbH berechtigt, die Gestaltung der Standfläche auf Kosten des Ausstellers vorzunehmen. Sollte es nur noch möglich sein, die Standfläche als Reststand zu einem reduzierten Preis zu vergeben, haftet der Aussteller, der die Standfläche zurückgeben möchte, für die Differenz.
8.5 Bei Nichtteilnahme eines Mitausstellers bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Anmeldegebühr (siehe Ziffer 4.3) in voller Höhe bestehen.
8.6 Möchte der Aussteller nach erfolgter Zulassung die Größe der ihm und / oder seinen Mitaustellern zugeteilten Fläche verändern, bedarf dies der Zustimmung der Messe & Marketing GmbH, zu deren Erteilung sie nicht verpflichtet ist. Die Verkleinerung führt nicht zu einer Herabsetzung der Standmiete. Die Messe & Marketing GmbH behält sich vor, bei einer Verkleinerung der Fläche eine zusätzliche und angemessene Verwaltungsgebühr zu erheben, mindestens jedoch 200,– € zzgl. MwSt.
9. Sicherheit und Service
9.1 Die Flucht- und Rettungswege sowie die Feuerlöscheinrichtungen sind stets frei und in vollem Umfang zugänglich zu halten.
9.2 Der Aussteller hat die einschlägigen Lärmschutzbestimmungen zu beachten. Bei einem Verstoß gegen die Lärmschutzbestimmungen behält sich der Veranstalter das Recht zur Unterbrechung der Veranstaltung vor. Entstehende Schadensersatzansprüche treffen den Aussteller.
9.3 Dem Aussteller obliegt die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der überlassenen Flächen während der Vertragslaufzeit.
9.4 Der Einsatz von Hubwagen, Radladern, kraftbetriebenen Gabelstaplern mit Fahrerplatz u. a. Indoor-Fahrzeugen zum Be- und Entladen sowie zum Auf- und Abbau ist aus Sicherheits- und Koordinationsgründen nur den durch die Messe & Marketing GmbH benannten Personen gestattet.
9.5 Abhängungen von den Decken sowie die Bereitstellung von Befestigungspunkten dürfen nur mit Genehmigung der Messe & Marketing GmbH und der vermietenden Hallenbetriebe angebracht und durchgeführt werden. Gleiches gilt für Änderungen der Abhängekonstruktion.
Die Kosten hierfür trägt der Aussteller.
9.6 Versorgungseinrichtungen für Strom, Wasser / Abwasser und LAN sind bei der Messe & Marketing GmbH zu bestellen. Die Installation der Versorgungseinrichtungen erfolgt auf der Grundlage der technischen Richtlinien auf Kosten des bestellenden Ausstellers. Der Verbrauch wird Aussteller zu den Konditionen der jeweiligen Preisliste oder nach gesonderter Vereinbarung in Rechnung gestellt.
9.7 Telekommunikationsanschlüsse (auch Internetzugänge und WLAN) sind bei der Messe & Marketing GmbH zu bestellen und werden zu den jeweils gültigen Bedingungen abgerechnet. 9.8 Nachtwache, Reinigung der sanitären Anlagen, Gang- und Verkehrsflächen sowie der Konferenz und Besprechungsräume obliegt der Veranstalterin. Innerhalb der Stände obliegt die Reinigung dem Aussteller.
9.9 Anträge für technische Einrichtungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie auf den von der Messe & Marketing GmbH übermittelten Formularen termingerecht eingehen.
10. Spediteur / Anlieferung
Anlieferung von Waren und benötigten Gütern zur Messe sind vom ersten Aufbautag an möglich, Abholung hat spätestens am Montag nach der Messe bis 12.00 Uhr zu erfolgen (Siehe Ausstellungsbedingungen).
11. Verkaufsregelungen
11.1 Der Verkauf ist zulässig, sofern ein regulärer Messestand mit Verkaufserlaubnis gebucht wurde. An Präsentationsständen ist der Verkauf nicht zulässig.
11.2 Handverkauf für Waren zum Verzehr an Ort und Stelle wird grundsätzlich durch die Messe & Marketing GmbH nicht genehmigt, da dies in der Hand der Messe-Gastronomie der jeweiligen Hallenbetriebe liegt.
Der Verkauf bzw. die Abgabe von Getränken in Flaschen bzw. ähnlichen Behältern sowie der Ausschank von Kaffee, Tee und Getränken ist grundsätzlich unzulässig.
11.3 Das Gastronomierecht liegt grundsätzlich bei den Hallenbetreibern.
12. Hallenaufsicht, Reinigung, Müllentsorgung
12.1 Die Messeleitung empfiehlt, wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss zu halten sowie den Stand in den Nachtstunden mit Hilfe von Planen, Folien o.ä. blickdicht abzudecken. Die Messe & Marketing GmbH sorgt außerhalb der Öffnungszeiten der Messe / Ausstellung für eine allgemeine Hallenaufsicht des Messe- und Ausstellungsgeländes und veranlasst eine Nachtbewachung der Hallen. Leistungen zur Obhut, Verwahrung oder sonstigen Wahrnehmung von Interessen der Aussteller werden nicht erbracht.
12.2 Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes / der Standfläche obliegt dem Aussteller; sie muss täglich vor Öffnung der Veranstaltung beendet sein.
12.3 Der Aussteller verpflichtet sich zur Müllvermeidung bzw. sich den bestehenden Entsorgungskonzepten des Veranstalters anzuschließen. Sämtliche vom Aussteller oder in seinem Auftrag von Dritten eingebrachten Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen sind von ihm bis zum vereinbarten Nutzungsende restlos zu entfernen, die Fläche ist gereinigt und frei von Rückständen oder Müll zu hinterlassen. Nach Ablauf der Abbauzeit können etwa verbliebene Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen vom Veranstalter zu Lasten des Ausstellers kostenpflichtig entfernt werden. Der Aussteller hat sicherzustellen, dass keine Abfälle auf dem Veranstaltungsgelände zurückbleiben. Abfälle sind vom Aussteller vollständig und ordnungsgemäß zu entsorgen. Anderenfalls ist der Veranstalter berechtigt, die Abfallentsorgung auf Kosten des Ausstellers vorzunehmen und ihm die Kosten in Rechnung zu stellen.
12.4 Veränderungen auf dem Veranstaltungsgelände, das Einbringen von schweren oder sperrigen Gegenständen sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern und Plakaten sind
kostenpflichtig und bedürfen der vorherigen Prüfung und schriftlichen Zustimmung der Messe & Marketing GmbH. Mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung (Anmeldeunterlagen) sind der Messe & Marketing GmbH etwaige Unbedenklichkeits-bescheinigungen der zuständigen Behörden vorzulegen. Dies gilt insbesondere für fest angebrachte Beschilderungen, Plakate, Werbeträger und Wegführungen in den Räumlichkeiten sowie Ersatzmaßnahmen, die getroffen werden müssen bei einer Deaktivierung des Rauchabzug-/Belüftungssystems. Diese dürfen ausschließlich durch von den vermietenden Hallenbetrieben autorisierte Dienstleister erfolgen. Das Bekleben und Benageln der Messestellwände, Fassaden, Türen, Innen- und Außenwände sowie von Teilen derselben ist nicht gestattet.
13. Vorführungen und Werbung
13.1 Alle Arten von Vorführungen bedürfen der Zustimmung durch die Messe & Marketing GmbH, diese ist berechtigt, trotz vorher erteilter Genehmigung diejenigen Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die Lärm, Schmutz, Staub, Geruch oder Abgase verursachen oder sonst zu einer Beeinträchtigung Dritter führen oder führen könnten.
13.2 Werbung für Waren oder Firmen, die nicht in der Zulassung genannt sind, darf auf dem Stand nicht erfolgen.
13.3 Politische Werbung und / oder politische Aussagen sind unzulässig. Bei politischen Aussagen oder politischer Werbung, die geeignet ist, den Messefrieden oder die öffentliche Ordnung zu stören, ist die Messe & Marketing GmbH berechtigt, umgehende Unterlassung und Entfernung der streitigen Objekte zu verlangen.
Im Falle der Nichtbefolgung des Verlangens ist die Messe & Marketing GmbH berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
13.4 Die Messe & Marketing GmbH ist berechtigt, unbefugt vorgenommene Werbung jeder Art ohne Einschaltung gerichtlicher oder polizeilicher Hilfe zu unterbinden und selbst zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Die Kosten der Entfernung unbefugt angebrachter Werbemittel hat der Aussteller zu tragen. Bereits erteilte Genehmigungen können im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messebetriebes eingeschränkt oder widerrufen werden.
13.5 Die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der Gebühren für die Aufführung oder Wiedergabe leistungsschutzrechtlich geschützter Werke bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) – bzw. bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutz-rechten mbH) sind alleinige Pflichten des Ausstellers. Die Messe & Marketing GmbH kann rechtzeitig vor der Messe / Ausstellung vom Aussteller den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Aufführung oder Wiedergabe oder den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der Gebühren vom Aussteller verlangen. Ist der Aussteller zum Nachweis der Gebührenzahlung nicht bereit oder hierzu nicht in der Lage, kann die Messe & Marketing GmbH nach ihrem Ermessen die Zahlung einer Sicherheitsleistung für die Gebühren vom Aussteller vor der Messe / Ausstellung verlangen.
13.6 Das Ansprechen und Befragen von Besuchern sowie der Verkauf oder die Verteilung von Werbemitteln außerhalb des Standes sind strikt untersagt. Im Falle eines Verstoßes ist die Messe & Marketing GmbH berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
14. Medienabgabe (Marketingpaket)
14.1 Der Aussteller erteilt durch seine Anmeldung die Zustimmung, einen Firmeneintrag für sich und den Mitaussteller in den von der Messe & Marketing GmbH bereitgestellten Messemedien vorzunehmen. Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass Informationen über seine Beteiligung über elektronische Medien einschließlich des Internets
verbreitet werden. Diese Einträge sowie eine pauschale Beteiligung an der jeweiligen Veranstaltung werden dem Aussteller mit einer Medienabgabe in Rechnung gestellt, deren Höhe in den Anmeldeunterlagen festgelegt ist. Die Insertionsmöglichkeiten sind den Anmeldeunterlagen und der für die jeweils gültige Veranstaltung erstellten Website der Veranstalterin zu entnehmen.
14.2 Soweit die Angaben für die Pflichteinträge bis zu dem den Ausstellern genannten Termin nicht vorliegen, werden diese von der Messe & Marketing GmbH nach den vorhandenen Unterlagen, insbesondere den Anmeldebögen, vorgenommen.
14.3 Rechtliche Ansprüche aus fehlerhaften, unvollständigen oder nicht erfolgten Einträgen können nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der Messe & Marketing GmbH, ihrer Organe oder ihrer leitenden Mitarbeiter sowie ihrer Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden.
15. Höhere Gewalt und andere zwingende Gründe, Vorbehalte
15.1 Die Messe & Marketing GmbH ist berechtigt, bei Vorliegen von zwingenden Gründen, insbesondere im Falle von Höherer Gewalt, unter Berücksichtigung der Interessen der Aussteller an der Durchführung, die vertragsgegenständliche Veranstaltung (Messe, Ausstellung etc.) ganz oder teilweise zu schließen („abzubrechen“) und/oder abzusagen, örtlich und/oder zeitlich zu verlegen („verschieben“) und/oder deren Dauer zu verändern und/oder die Veranstaltung in sonstiger Weise zu modifizieren. Höhere Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um ein Ereignis handelt, das außerhalb des Einflussbereiches der Vertragsparteien liegt. Beispielsweise liegt Höhere Gewalt vor bei Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Terrorakten, politischen Unruhen und / oder Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen und / oder Kernenergie. Höhere Gewalt liegt auch vor im Falle von Pandemien, Epidemien, Seuchen oder ähnlichen Krankheitsgefahren und/oder im Falle von Naturkatastrophen (Unwetter, Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen etc.) oder hierauf beruhenden Folgewirkungen. Ferner liegt Höhere Gewalt auch vor, wenn es zu nicht von den Vertragsparteien zu vertretenden staatlichen, behördlichen oder sonst öffentlich-rechtlichen Eingriffen und Maßnahmen wie Anordnungen, Allgemeinverfügungen etc. kommt, die der Durchführung der Veranstaltung entgegenstehen. Von zwingenden Gründen, insbesondere von Höherer Gewalt ist sowohl dann auszugehen, wenn ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist, als auch wenn ein solches Ereignis nach vernünftiger Einschätzung in Bezug auf den Veranstaltungszeitpunkt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die Beurteilung, ob ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist bzw. bevorsteht, trifft die Messe & Marketing GmbH nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der Aussteller.
15.2 Die Veranstaltungsleitung kann die Veranstaltung absagen, verlegen oder die Ausstellungsdauer und Öffnungszeiten verändern, wenn sie dies für notwendig erachtet, ohne Anerkennung einer Schadensersatz- oder Rechtspflicht gegenüber den Ausstellern oder Besuchern. Wird die Veranstaltung ohne zwingende behördliche Anordnung abgesagt, so trägt der Aussteller seine bis dahin entstandenen Kosten und / oder Aufwendungen selbst, der Veranstalter kann einen angemessenen Betrag des Beteiligungsentgelts bis zu 25 % des Rechnungsbetrages als allgemeinen Kostenersatz in Anspruch nehmen bzw. einbehalten.
Bei Ausfall der Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt gem. Ziff. 15.1 (z. B. Unwetter, Wirbelstürme, Erdbeben, Überschwemmungen, Seuchen, Terror etc.) besteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder Schadensersatzansprüche. Höhere Gewalt liegt insbesondere auch dann vor, wenn staatliche, behördliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Eingriffe,
Anordnungen oder Verfügungen der Durchführung der Veranstaltung entgegenstehen. Im Falle einer Messeabsage oder -verschiebung ist der Medienbeitrag nicht erstattungsfähig, da die damit finanzierten Maßnahmen dann bereits stattgefunden haben.
15.3 Wird die Veranstaltung gemäß Ziffer 15.1 in anderer Weise als durch Absage oder Schließung (Abbruch) modifiziert (z.B. durch Verschiebung oder Verlegung), so ist der Aussteller hieran gebunden. Der Vertrag gilt als für die modifizierte Veranstaltung geschlossen. Insbesondere kann der Aussteller weder Rücktritt noch Minderung verlangen. Er kann von seiner Teilnahme jedoch Abstand nehmen, wenn er nachweist, dass diese für ihn unzumutbar wäre. Im Übrigen gilt Ziffer 15.2 entsprechend.
15.4 Die Messe & Marketing GmbH hat das Recht, die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die erforderliche Mindestanzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist.
15.5 Hat die Messe & Marketing GmbH den Ausfall einer Veranstaltung zu vertreten, wird kein Beteiligungsentgelt geschuldet. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Messe & Marketing GmbH ist jedoch im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Gleiches gilt für Ansprüche auf Aufwendungsersatz, Kostenerstattung oder ähnliche Ansprüche.
16. Ausstellerausweise
Jeder Aussteller erhält nach vollständiger Bezahlung der Rechnungsbeträge (siehe Ziffer 6) für seinen Stand Ausstellerausweise (siehe Ausstellungsbedingungen).
Durch die Aufnahme von Mitausstellern / zusätzlich vertretene Unternehmen erhöht sich die Zahl der Ausstellerausweise dann um jeweils drei weitere, wenn der Mitaussteller formal angemeldet ist.
Zusätzliche Ausstellerausweise sind bei der Messe & Marketing GmbH gegen Gebühr erhältlich. Die Ausstellerausweise sind für das Standpersonal bestimmt, entsprechend den Vorgaben auf dem Ausweis auszufüllen und dürfen, insbesondere im Falle einer Nichtteilnahme, nicht an Dritte weitergegeben werden.
17. Fotografieren, Aufnahmen (Ton und Bild)
17.1 Die Messe & Marketing GmbH ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Film- und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und – ständen sowie den Ausstellungsobjekten anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, soweit der Aussteller nicht widerspricht. Dies gilt auch für Aufnahmen, die Presse oder Fernsehen mit Zustimmung der Messe & Marketing GmbH anfertigen.
17.2 Das Fotografieren und Filmen innerhalb der Messeobjekte ist grundsätzlich gestattet. Die Messe & Marketing GmbH haftet jedoch nicht für die Freiheit von Rechten Dritter an den Ablichtungen. Ausstellungsgüter und Stände anderer Aussteller dürfen im Übrigen nur mit Zustimmung des betreffenden Ausstellers fotografiert oder gefilmt werden.
Das Fotografieren und Filmen der Showprogramme und die Veröffentlichung dieser Aufnahmen ist grundsätzlich nicht zulässig, die Messe & Marketing GmbH kann hierfür Ausnahmegenehmigungen erteilen (z. B. für die Messefotografen).
17.3 Kommerzielle Fotografien, Film- und / oder Videoaufnahmen auf dem Messegelände bedürfen der vorherigen Zustimmung der Messe & Marketing GmbH. Wird die Zustimmung
erteilt, darf die Aufnahmetätigkeit den Ablauf der Veranstaltung nicht behindern und nicht stören.
17.4 Sämtliche Personen, die das Messegelände während einer Veranstaltung der Messe & Marketing GmbH betreten oder sich dort aufhalten, werden auf die Möglichkeit der dortigen Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen hingewiesen durch schriftlichen, gut
sichtbaren Aushang der Hausordnung mit dem entsprechenden Hinweis. Durch das Betreten des Messegeländes willigen diese Personen darin ein, dass Aufnahmen von ihnen,
einschließlich Porträtaufnahmen, im Rahmen der Berichterstattung über die betreffende Messe / Ausstellung sowohl im Fernsehen als auch im Rahmen privat produzierter Filme, in Print- und Online-Medien, insbesondere auf Webseiten und in sozialen Netzwerken sowie auf Videoportalen verwendet werden, es sei denn, sie widersprechen dieser Nutzung vor dem Betreten ausdrücklich (schriftlich). Sofern ein Besucher die Messe noch nicht betreten hat und nicht mit dieser Regelung einverstanden ist, kann er sein Ticket zurückgeben.
18. Reklamationen / Beeinträchtigungen
18.1 Etwaige Reklamationen wegen Mängeln des Standbereiches oder der Standfläche sind der Messe & Marketing GmbH unverzüglich nach Bezug, spätestens aber am letzten Aufbautag schriftlich anzuzeigen, sodass der Veranstalter etwaige zu vertretende Mängel abstellen kann. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen gegen die Messe & Marketing GmbH.
18.2 Bei eventuellen Baumaßnahmen bemüht sich die Messe & Marketing GmbH, daraus resultierende Beeinträchtigungen für den Aussteller so gering wie möglich zu halten. Wird die Gebrauchstauglichkeit des Standes oder der Standfläche durch die Baumaßnahmen erheblich beeinträchtigt, kann das Beteiligungsentgelt gemindert werden. Dies gilt nur, wenn die Nutzung des Standes oder der Standfläche wesentlich erschwert wird. Bei unerheblichen Beeinträchtigungen ist die Minderung ausgeschlossen. Unerheblichkeit liegt z.B. vor, wenn die Beeinträchtigung kurzfristig, problemlos oder kostengünstig behoben werden kann oder von geringer Intensität oder kurzer Dauer ist. Beeinträchtigungen durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr berechtigen nicht zur Minderung. Die Messe & Marketing GmbH setzt die Minderung nach billigem Ermessen ohne Präjudiz für die Zukunft im jeweiligen Einzelfall fest. Der Höchstbetrag liegt bei 25 % des Beteiligungsentgeltes.
19. Gewerblicher Rechtsschutz
19.1 Die Titel und Logos der Messen / Ausstellungen der Messe & Marketing GmbH sind rechtlich geschützt. Ihre Verwendung durch Aussteller in identischer oder ähnlicher Form bedarf grundsätzlich der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch die Messe & Marketing GmbH, welche diese Zustimmung von der Zahlung einer Nutzungsgebühr abhängig machen kann. Die Nutzung der Originallogos für die Ankündigung der Teilnahme der Aussteller an der Messe / Ausstellung ist ohne separate Zustimmung erlaubt.
19.2 Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten obliegt dem Aussteller. Ein Ausstellungsschutz vom Beginn einer Messe / Ausstellung an aufgrund des Gesetzes über den rechtlichen Schutz von Design vom 12.03.2004, des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 und des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen vom 25.10.1994, in den derzeit geltenden Fassungen, tritt nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz für eine bestimmte Messe / Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.
Die Messe & Marketing GmbH informiert die Aussteller bei Bedarf über das für gewerbliche Schutzrechtsverletzungen zuständige Gericht. Auf die Möglichkeit des Grenzbeschlagnahmeverfahrens wird hingewiesen.
19.3 Jeder Aussteller ist verpflichtet, die gewerblichen Schutzrechte der anderen Aussteller zu beachten und Verstöße zu unterlassen. Bei Präsentation und Vertrieb von Produkten und
Dienstleistungen sind die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. Soweit Produkte nicht für einen weltweiten Vertrieb zugelassen sind, bedarf es
einer entsprechenden länderbezogenen Kennzeichnung. Auf der Messe / Ausstellung sind Waren, die gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Markenrechte, Geschmacksmusterrechte, Gebrauchsmuster und / oder Patente nachweislich verletzen, nicht zugelassen. Rechtsverletzende Ware muss unverzüglich entfernt werden und künftige Teilnahmen an der Messe / Ausstellung werden untersagt. Nachgewiesen ist die Verletzung, wenn sie durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil bestätigt ist. Im Falle nachgewiesener, vom Aussteller zu vertretender Schutzrechtsverletzungen ist die Messe & Marketing GmbH berechtigt, das Vertragsverhältnis nach Ziffer 20 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
20. Pflichtverstöße, Kündigungsrecht, Vertragsstrafe
20.1 Schuldhafte Verstöße gegen die dem Aussteller aus dem Vertragsverhältnis erwachsenen Pflichten oder gegen die im Rahmen des Hausrechts getroffenen Anordnungen berechtigen Messe & Marketing GmbH, wenn die Zuwiderhandlungen nach Aufforderung nicht unverzüglich eingestellt werden, zur Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertragsverhältnisses mit sofortiger Wirkung liegt insbesondere vor, wenn der Aussteller gegen die in den Ziffern 4.1, 6.3, 7.2, 7.5, 7.8, 13.3, 13.6 und 19.3 geregelten Verpflichtungen verstößt.
20.2 Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund ist die Messe & Marketing GmbH berechtigt, den Stand des Ausstellers sofort zu schließen und vom Aussteller den unverzüglichen Abbau des Standes und die Räumung der Standfläche zu verlangen.
20.3 Gerät der Aussteller mit dem Abbau des Standes oder der Räumung der Standfläche in Verzug, ist die Messe & Marketing GmbH berechtigt, den Abbau des Standes und / oder die Räumung der Standfläche auf Kosten des Ausstellers entweder selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
20.4 Der Aussteller bleibt für den Fall, dass die Standfläche nicht oder nur durch Tausch mit der Standfläche eines anderen Ausstellers entgeltlich vermietet werden kann, für die verbleibende Dauer der Messe / Ausstellung zur Entrichtung des geschuldeten Beteiligungsentgeltes als Mindestschadenersatz verpflichtet.
20.5 Findet sich für die Standfläche des gekündigten Ausstellers kein Ersatzaussteller, so ist die Messe & Marketing GmbH berechtigt, die Gestaltung der Standfläche auf Kosten des Ausstellers vorzunehmen, um ein geschlossenes Erscheinungsbild der Messe / Ausstellung zu gewährleisten.
20.6 Die Messe & Marketing GmbH ist berechtigt, vom Aussteller eine in jedem Einzelfall nach billigem Ermessen vom Veranstalter festzusetzende und im Streitfall von dem Landgericht Flensburg zu überprüfende Vertragsstrafe zu verlangen, wenn der Aussteller schuldhaft seine Verpflichtungen verletzt.
21. Haftung und Versicherung
21.1 Die Messe & Marketing GmbH haftet (a) für jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Schäden; (b) bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (c) für Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz; und (d) soweit der Mangel einer Sache arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche schriftliche Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen wurde.
Die Messe & Marketing GmbH haftet nur für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Mitarbeiter, es sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor.
21.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Messe & Marketing GmbH nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist beschränkt auf vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Soweit die Messe & Marketing GmbH für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf 10.000 Euro begrenzt. Soweit die Haftung nach diesen Bestimmungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Messe & Marketing GmbH.
21.3 Die verschuldensunabhängige Haftung der Messe & Marketing GmbH für bereits vorhandene Mängel nach § 536 a Abs. 1 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Messe & Marketing GmbH haftet insoweit insbesondere nicht für das Ausstellungsgut, die Aufbauten oder Flächeneinrichtungen sowie etwaige Folgeschäden des Ausstellers.
21.4 Schäden sind der Messe & Marketing GmbH unverzüglich schriftlich zu melden.
21.5 Im Schadensfall leistet die Messe & Marketing GmbH nur Schadensersatz in Höhe des Zeitwertes bei Vorlage eines schriftlichen Nachweises der Anschaffungskosten. Ein Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn eine vom Aussteller verursachte verspätete Schadensmeldung dazu führt, dass die Versicherung der Messe & Marketing GmbH die Übernahme des Schadens ablehnt.
21.6 Der Aussteller haftet gegenüber der Messe & Marketing GmbH für von ihm zu vertretende Schäden, unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen verursacht werden. Bei pauschalierten Schadenersatzansprüchen bleibt das Recht der Messe & Marketing GmbH unberührt, einen höheren Schaden gegenüber dem Aussteller nachzuweisen. Der Aussteller ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als in der Pauschale angegeben, entstanden ist.
21.7 Der Aussteller ist verpflichtet, eine entsprechende Versicherung für sich, sein Unternehmen und seine Erfüllungsgehilfen zum Ausgleich solcher Schäden bei einem deutschen Versicherer abzuschließen.
22. Hausrecht, Parkordnung
Der Aussteller unterliegt während der Messen / Ausstellungen auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht der Messe & Marketing GmbH (Hausordnung) sowie der Parkordnung der vermietenden Hallenbetriebe. Den Anordnungen der bei ihr Beschäftigten, die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten.
23. Datenverbindungen
23. Die jeweiligen Hallenbetriebe bietet in ihren Serviceleistungen Datenverbindungen gemäß dem aktuellen Stand der Technik an. Diese Services sind durch Serviceverträge mit führenden Providern abgesichert. Die Buchung kann über die Messe & Marketing GmbH erfolgen.
23.2 Eine völlig unterbrechungsfreie Erbringung einzelner Leistungen in Verbindung mit mobilen elektronischen Verbindungen, insbesondere das jederzeitige Zustandekommen von Verbindungen oder die konstante Aufrechterhaltung eines bestimmten Datendurchsatzes kann nicht gewährleistet werden, insbesondere da dies von Faktoren abhängt, die nicht in der Betriebssphäre der jeweiligen Hallenbetriebe bzw. des Veranstalters liegen.
23.3 Die Messe & Marketing GmbH garantiert nicht für die Funktionsfähigkeit einer mobilen elektronischen Verbindung oder für eine bestimmte Übertragungsgeschwindigkeit.
23.4 Unvorhersehbare Ereignisse, wie höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen sowie sonstige unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches des Veranstalters und vom Veranstalter nicht zu vertretende Störungen und Ereignisse entbinden die Messe & Marketing GmbH für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Ein Vergütungsanspruch der Messe & Marketing GmbH bleibt hiervon unberührt.
23.5 Die Messe & Marketing GmbH ist nicht verantwortlich für die von Ausstellern, Mitausstellern und zusätzlichen Unternehmen durch elektronische Verbindungen / Telekommunikationsdienste übermittelten Informationen und genutzten Dienste und übernimmt keine Haftung hierfür. Auf § 8 Telemediengesetz wird hingewiesen.
24 . Salvatorische Klausel, Verjährung
24.1 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Teilnahmebedingungen nicht. Die Parteien verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung im Sinne der Allgemeinen Teilnahmebedingungen soweit wie möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Lücken in den Allgemeinen Teilnahmebedingungen.
24.2 Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen die Messe & Marketing GmbH beträgt sechs Monate, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen. Die Verjährungsfrist beginnt mit Abschluss des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt.
24.3 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Aussteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Der Aussteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
25. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
25.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen, einschließlich sämtlicher Zahlungsverpflichtungen, ist Husum. Der Messe & Marketing GmbH bleibt es jedoch vorbehalten, gerichtliche Schritte auch am allgemeinen Gerichtstand des Ausstellers einzuleiten.
25.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN – Kaufrechts. Die Europäische Kommission stellt unter: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online -Streitbeilegung (sog. OS -Plattform) bereit. Die Messe & Marketing GmbH beteiligt sich nicht an einem alternativen Streitschlichtungsverfahren.
Stand: Mai 2020